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Feuer im Freien

Landeswaldgesetze · 16 Länder

Feuer am Wald: Regeln nach Bundesland

Ein Bundesgesetz für Lagerfeuer gibt es nicht. Wie nah Sie am Wald Feuer machen oder grillen dürfen, regelt jedes Land in seinem Waldgesetz – mit 100 m, 50 m, 30 m oder einer Sperrzeit im Sommerhalbjahr.

In den meisten Ländern endet die Schutzzone 100 m vor dem Waldrand.

So lesen Sie die Länderkarten

Die Zahl ist der Abstand zum Waldrand, unter dem das Landeswaldrecht greift. Genehmigung heißt: darunter nur mit Erlaubnis der Forstbehörde oder an einer eingerichteten, gekennzeichneten Feuerstelle. Verbot heißt: darunter ist Feuer untersagt, außer an genehmigten Grill- und Feuerstellen. Sperrzeit heißt: das Gesetz nennt keine Meterzahl, verbietet Feuer aber vom 1. März bis 31. Oktober.

Ausnahmen für Waldbesitzende, Forstpersonal und Jagdausübende lassen wir weg – sie betreffen Besucherinnen und Besucher nicht. Rechtsgrundlage ist jeweils die geltende Fassung; maßgeblich bleibt der amtliche Wortlaut.

BW

Baden-Württemberg

Genehmigung · 100 m

§ 41 Landeswaldgesetz (LWaldG)

Im Wald und unter 100 m zum Wald Feuer nur mit Genehmigung der Forstbehörde oder an eingerichteten Feuerstellen. Im Wald gilt vom 1. März bis 31. Oktober Rauchverbot.

Quelle: Landesrecht Baden-Württemberg · Stand: Oktober 2026

BY

Bayern

Genehmigung · 100 m

Art. 17 Bayerisches Waldgesetz (BayWaldG)

Offene Feuerstätten und unverwahrte Feuer im Wald und unter 100 m nur mit Erlaubnis – zuständig ist das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten. Im Wald gilt vom 1. März bis 31. Oktober Rauchverbot.

Quelle: gesetze-bayern.de, Art. 17 BayWaldG · Stand: Oktober 2026

BE

Berlin

Genehmigung · 100 m

§ 19 Landeswaldgesetz Berlin

Unter 100 m zum Wald braucht ein Feuer die Genehmigung der Berliner Forsten. Auf dem eigenen Grundstück ist ein kleines Lagerfeuer sonst genehmigungsfrei; der Senat rät zu mindestens 50 m Abstand zu Gebäuden, Bäumen und Schilf.

Quelle: berlin.de, Lagerfeuer · Stand: Oktober 2026

BB

Brandenburg

Verbot · 50 m

§ 23 Waldgesetz des Landes Brandenburg (LWaldG)

Im Wald und unter 50 m zum Waldrand sind Feuer und Rauchen verboten. Nutzungsberechtigte dürfen auf dem eigenen Grundstück ab 30 m Abstand Feuer machen, mit Brandschutzvorkehrungen.

  • Eigenes Grundstück: ab 30 m
  • Ab Stufe 4 gilt das Verbot ohne Ausnahme – auch auf dem eigenen Grundstück.

Quelle: BRAVORS, § 23 LWaldG · Stand: Oktober 2026

HB

Bremen

Sperrzeit · Saison

Bremisches Waldgesetz

Vom 1. März bis 31. Oktober ist es verboten, in Wald und Flur Feuer anzuzünden oder zu rauchen. Einen festen Meterabstand nennt das Gesetz nicht.

Quelle: umwelt.bremen.de, Bremisches Waldgesetz · Stand: Oktober 2026

HH

Hamburg

Genehmigung · 100 m

§ 10 Hamburgisches Waldgesetz

Im Wald und unter 100 m Feuer nur an eingerichteten, gekennzeichneten Feuerstellen oder mit Genehmigung. Grundbesitzende dürfen auf dem eigenen Grundstück ab 15 m Abstand zum Kronenüberhang Feuer machen.

  • Eigenes Grundstück: ab 15 m

Quelle: Landesrecht Hamburg · Stand: Oktober 2026

HE

Hessen

Genehmigung · 100 m

§ 8 Hessisches Waldgesetz (HWaldG)

Im Wald und unter 100 m zum Waldrand Feuer nur mit Genehmigung der Forstbehörde. Ausgenommen sind genehmigte Feuerstätten und das Grillen auf Wohngrundstücken am Wald – beides nicht bei hoher Waldbrandgefahr.

  • Grillen auf Wohngrundstücken am Wald ausgenommen
  • Bei hoher Waldbrandgefahr entfallen die Ausnahmen für Grillplätze und Wohngrundstücke.

Quelle: Gemeinde Ehringshausen, Wortlaut § 8 HWaldG · Stand: Oktober 2026

MV

Mecklenburg-Vorpommern

Verbot · 50 m

§ 4 Waldbrandschutzverordnung (WaldBrSchVO)

Im Wald und unter 50 m zum Waldrand ist es verboten, Feuer anzuzünden oder zu grillen – außer an genehmigten Grill- und Feuerstellen. Nutzungsberechtigte auf dem eigenen Grundstück: ab 30 m. Rauchen unter 50 m ebenfalls verboten.

  • Eigenes Grundstück: ab 30 m

Quelle: Landesforst M-V, WaldBrSchVO · Stand: Oktober 2026

NI

Niedersachsen

Sperrzeit · Saison

§ 35 Niedersächsisches Waldgesetz (NWaldLG)

Vom 1. März bis 31. Oktober kein Feuer und kein Rauchen in Wald, Moor und Heide und in »gefährlicher Nähe« davon – eine Meterzahl nennt das Gesetz nicht. Grillen im Wald nur auf angelegten Grillplätzen.

Quelle: VORIS, § 35 NWaldLG · Stand: Oktober 2026

NW

Nordrhein-Westfalen

Verbot · 100 m

§ 47 Landesforstgesetz (LFoG)

Feuer und Grillen im Wald und unter 100 m zum Waldrand sind verboten, außer an genehmigten Feuerstellen. Im Wald gilt vom 1. März bis 31. Oktober Rauchverbot.

Quelle: recht.nrw.de, Landesforstgesetz · Stand: Oktober 2026

RP

Rheinland-Pfalz

Genehmigung · 100 m

§ 24 Landeswaldgesetz (LWaldG)

Im Wald und unter 100 m Feuer nur mit Genehmigung des Forstamts oder an Feuerstellen, die das Forstamt eingerichtet oder genehmigt hat. Grillen auf Grundstücken am Wald mit zugelassener Wohnbebauung ist ausgenommen. Im Wald darf nicht geraucht werden.

  • Grillen auf Wohngrundstücken am Wald ausgenommen

Quelle: Stadt Frankenthal, Ausnahmegenehmigung Feuer am Waldrand · Stand: Oktober 2026

SL

Saarland

Genehmigung · 100 m

Waldgesetz für das Saarland (LWaldG)

Unter 100 m zum Wald Feuer nur mit Genehmigung des zuständigen Forstamts; Grillen im Wald nur an ausgewiesenen Stellen. Den genauen Paragrafen konnten wir nicht im amtlichen Wortlaut prüfen – bitte beim Forstamt nachfragen.

Quelle: Waldgenossenschaft Saarbrücken · Stand: Oktober 2026

SN

Sachsen

Genehmigung · 100 m

§ 15 Sächsisches Waldgesetz (SächsWaldG)

Im Wald und unter 100 m Feuer nur mit Genehmigung der Forstbehörde oder an eingerichteten, gekennzeichneten Feuerstellen. Auf dem eigenen Grundstück genehmigungsfrei ab 30 m Abstand zum Wald.

  • Eigenes Grundstück: ab 30 m

Quelle: REVOSax, Sächsisches Waldgesetz · Stand: Oktober 2026

ST

Sachsen-Anhalt

Verbot · 30 m*

§ 29 Landeswaldgesetz (LWaldG)

Im Wald offenes Feuer nur auf öffentlichen Grillplätzen. Ab Waldbrand-Gefahrenstufe 2 auch unter 30 m zum Wald verboten; Rauchen dann unter 15 m.

  • Die 30-m-Zone gilt ab Stufe 2. Bei hoher Gefahr können auch öffentliche Grillplätze im Wald gesperrt sein.

Quelle: Landeszentrum Wald, Flyer Landeswaldgesetz · Stand: Oktober 2026

SH

Schleswig-Holstein

Verbot · 100 m

§ 2 Landesverordnung zum Brandschutz der Wälder, Moore und Heiden

Kein Feuer und kein offenes Licht in Wald, Moor und Heide und unter 100 m davon. Ausnahmen regelt die Verordnung – für Grillplätze vorher bei der unteren Forstbehörde fragen.

Quelle: umwelt-online, Brandschutz-Landesverordnung SH · Stand: Oktober 2026

TH

Thüringen

Verbot · 100 m

§ 12 Thüringer Waldgesetz (ThürWaldG)

Ganzjährig kein offenes Feuer im Wald und unter 100 m – ausgenommen von der Forstbehörde genehmigte Feuerstellen. Rauchen im Wald ist ganzjährig verboten, auch auf Waldwegen.

  • Ab Stufe 4 ist Feuer im Wald generell verboten, auch an Grillplätzen.

Quelle: ThüringenForst, Waldbrand aktuell · Stand: Oktober 2026

Was zusätzlich gilt – in allen Ländern

Naturschutzgebiete und Nationalparks verbieten Feuer meist ganz, unabhängig vom Waldabstand. Gemeinden regeln Grillen in Parks und auf Grünflächen per Satzung. Landkreise erlassen bei hoher Waldbrandgefahr Allgemeinverfügungen, die auch eingerichtete Grillplätze schließen. Und wer ein Feuer anzündet, muss es ständig beaufsichtigen und vollständig löschen.

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