BWBaden-Württemberg
Genehmigung · 100 m
§ 41 Landeswaldgesetz (LWaldG)
Im Wald und unter 100 m zum Wald Feuer nur mit Genehmigung der Forstbehörde oder an eingerichteten Feuerstellen. Im Wald gilt vom 1. März bis 31. Oktober Rauchverbot.
Quelle: Landesrecht Baden-Württemberg · Stand: Oktober 2026
BYBayern
Genehmigung · 100 m
Art. 17 Bayerisches Waldgesetz (BayWaldG)
Offene Feuerstätten und unverwahrte Feuer im Wald und unter 100 m nur mit Erlaubnis – zuständig ist das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten. Im Wald gilt vom 1. März bis 31. Oktober Rauchverbot.
Quelle: gesetze-bayern.de, Art. 17 BayWaldG · Stand: Oktober 2026
BEBerlin
Genehmigung · 100 m
§ 19 Landeswaldgesetz Berlin
Unter 100 m zum Wald braucht ein Feuer die Genehmigung der Berliner Forsten. Auf dem eigenen Grundstück ist ein kleines Lagerfeuer sonst genehmigungsfrei; der Senat rät zu mindestens 50 m Abstand zu Gebäuden, Bäumen und Schilf.
Quelle: berlin.de, Lagerfeuer · Stand: Oktober 2026
BBBrandenburg
Verbot · 50 m
§ 23 Waldgesetz des Landes Brandenburg (LWaldG)
Im Wald und unter 50 m zum Waldrand sind Feuer und Rauchen verboten. Nutzungsberechtigte dürfen auf dem eigenen Grundstück ab 30 m Abstand Feuer machen, mit Brandschutzvorkehrungen.
- Eigenes Grundstück: ab 30 m
- Ab Stufe 4 gilt das Verbot ohne Ausnahme – auch auf dem eigenen Grundstück.
Quelle: BRAVORS, § 23 LWaldG · Stand: Oktober 2026
HBBremen
Sperrzeit · Saison
Bremisches Waldgesetz
Vom 1. März bis 31. Oktober ist es verboten, in Wald und Flur Feuer anzuzünden oder zu rauchen. Einen festen Meterabstand nennt das Gesetz nicht.
Quelle: umwelt.bremen.de, Bremisches Waldgesetz · Stand: Oktober 2026
HHHamburg
Genehmigung · 100 m
§ 10 Hamburgisches Waldgesetz
Im Wald und unter 100 m Feuer nur an eingerichteten, gekennzeichneten Feuerstellen oder mit Genehmigung. Grundbesitzende dürfen auf dem eigenen Grundstück ab 15 m Abstand zum Kronenüberhang Feuer machen.
- Eigenes Grundstück: ab 15 m
Quelle: Landesrecht Hamburg · Stand: Oktober 2026
HEHessen
Genehmigung · 100 m
§ 8 Hessisches Waldgesetz (HWaldG)
Im Wald und unter 100 m zum Waldrand Feuer nur mit Genehmigung der Forstbehörde. Ausgenommen sind genehmigte Feuerstätten und das Grillen auf Wohngrundstücken am Wald – beides nicht bei hoher Waldbrandgefahr.
- Grillen auf Wohngrundstücken am Wald ausgenommen
- Bei hoher Waldbrandgefahr entfallen die Ausnahmen für Grillplätze und Wohngrundstücke.
Quelle: Gemeinde Ehringshausen, Wortlaut § 8 HWaldG · Stand: Oktober 2026
MVMecklenburg-Vorpommern
Verbot · 50 m
§ 4 Waldbrandschutzverordnung (WaldBrSchVO)
Im Wald und unter 50 m zum Waldrand ist es verboten, Feuer anzuzünden oder zu grillen – außer an genehmigten Grill- und Feuerstellen. Nutzungsberechtigte auf dem eigenen Grundstück: ab 30 m. Rauchen unter 50 m ebenfalls verboten.
- Eigenes Grundstück: ab 30 m
Quelle: Landesforst M-V, WaldBrSchVO · Stand: Oktober 2026
NINiedersachsen
Sperrzeit · Saison
§ 35 Niedersächsisches Waldgesetz (NWaldLG)
Vom 1. März bis 31. Oktober kein Feuer und kein Rauchen in Wald, Moor und Heide und in »gefährlicher Nähe« davon – eine Meterzahl nennt das Gesetz nicht. Grillen im Wald nur auf angelegten Grillplätzen.
Quelle: VORIS, § 35 NWaldLG · Stand: Oktober 2026
NWNordrhein-Westfalen
Verbot · 100 m
§ 47 Landesforstgesetz (LFoG)
Feuer und Grillen im Wald und unter 100 m zum Waldrand sind verboten, außer an genehmigten Feuerstellen. Im Wald gilt vom 1. März bis 31. Oktober Rauchverbot.
Quelle: recht.nrw.de, Landesforstgesetz · Stand: Oktober 2026
RPRheinland-Pfalz
Genehmigung · 100 m
§ 24 Landeswaldgesetz (LWaldG)
Im Wald und unter 100 m Feuer nur mit Genehmigung des Forstamts oder an Feuerstellen, die das Forstamt eingerichtet oder genehmigt hat. Grillen auf Grundstücken am Wald mit zugelassener Wohnbebauung ist ausgenommen. Im Wald darf nicht geraucht werden.
- Grillen auf Wohngrundstücken am Wald ausgenommen
Quelle: Stadt Frankenthal, Ausnahmegenehmigung Feuer am Waldrand · Stand: Oktober 2026
SLSaarland
Genehmigung · 100 m
Waldgesetz für das Saarland (LWaldG)
Unter 100 m zum Wald Feuer nur mit Genehmigung des zuständigen Forstamts; Grillen im Wald nur an ausgewiesenen Stellen. Den genauen Paragrafen konnten wir nicht im amtlichen Wortlaut prüfen – bitte beim Forstamt nachfragen.
Quelle: Waldgenossenschaft Saarbrücken · Stand: Oktober 2026
SNSachsen
Genehmigung · 100 m
§ 15 Sächsisches Waldgesetz (SächsWaldG)
Im Wald und unter 100 m Feuer nur mit Genehmigung der Forstbehörde oder an eingerichteten, gekennzeichneten Feuerstellen. Auf dem eigenen Grundstück genehmigungsfrei ab 30 m Abstand zum Wald.
- Eigenes Grundstück: ab 30 m
Quelle: REVOSax, Sächsisches Waldgesetz · Stand: Oktober 2026
STSachsen-Anhalt
Verbot · 30 m*
§ 29 Landeswaldgesetz (LWaldG)
Im Wald offenes Feuer nur auf öffentlichen Grillplätzen. Ab Waldbrand-Gefahrenstufe 2 auch unter 30 m zum Wald verboten; Rauchen dann unter 15 m.
- Die 30-m-Zone gilt ab Stufe 2. Bei hoher Gefahr können auch öffentliche Grillplätze im Wald gesperrt sein.
Quelle: Landeszentrum Wald, Flyer Landeswaldgesetz · Stand: Oktober 2026
SHSchleswig-Holstein
Verbot · 100 m
§ 2 Landesverordnung zum Brandschutz der Wälder, Moore und Heiden
Kein Feuer und kein offenes Licht in Wald, Moor und Heide und unter 100 m davon. Ausnahmen regelt die Verordnung – für Grillplätze vorher bei der unteren Forstbehörde fragen.
Quelle: umwelt-online, Brandschutz-Landesverordnung SH · Stand: Oktober 2026
THThüringen
Verbot · 100 m
§ 12 Thüringer Waldgesetz (ThürWaldG)
Ganzjährig kein offenes Feuer im Wald und unter 100 m – ausgenommen von der Forstbehörde genehmigte Feuerstellen. Rauchen im Wald ist ganzjährig verboten, auch auf Waldwegen.
- Ab Stufe 4 ist Feuer im Wald generell verboten, auch an Grillplätzen.
Quelle: ThüringenForst, Waldbrand aktuell · Stand: Oktober 2026